Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz bezweckt “…aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen” (§ 1 TierSchG, Grundsatz). Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und untergebracht wird und sich artgemäß bewegen kann (§§ 2, 2a).

Vom Schutzbereich des Tierschutzgesetzes erfasst sind grundsätzlich alle Tiere, auch die wirbellosen. Allerdings hat der Gesetzgeber verschiedene Gruppen oder Klassen von Tieren in bestimmten Zusammenhängen unterschiedlich stark geschützt. Die meisten Einzelbestimmungen beziehen sich nur auf Wirbeltiere.

Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalt

Systematisch ist das Tierschutzgesetz Teil des Verwaltungsrechtes. Entsprechend wird die Nutzung von Tieren in vielen Fällen über einen Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalt gestellt. Zu nennen sind hier etwa die Genehmigung von Tierversuchen (§ 8) oder der Erlaubnisvorbehalt zur gewerbsmäßigen Zucht, Haltung oder dem Handel von Tieren (§ 11). Wer also beispielsweise gewerbsmäßig mit Heimtieren handeln will, braucht dazu die Erlaubnis der Behörde. Auch wer Tiere im Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen halten will, muss bei den Behörden einen entsprechenden Erlaubnisantrag stellen. Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, die dazu in § 11 genannt sind, so muss ihm die Behörde die Zulassung erteilen. Genehmigungen und Erlaubnisse können mit Auflagen versehen werden.

Einzelverbote

Daneben sieht das Tierschutzgesetz Einzelverbote vor, mit denen tierschutzwidrige Handlungen unterbunden werden sollen. Insbesondere ist hier der so genannte Verbotsparagraph 3 zu nennen. Danach ist es zum Beispiel verboten, ein Tier auszusetzen oder “einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen”. Weitere Einzelverbote finden sich unter anderem in § 11b Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und in § 13.

Ahndungsrecht

Die einzige Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes findet sich in § 17. Mit ihr soll tierschutzwidriges Verhalten geahndet werden. Als Straftatbestände gelten die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die rohe und quälerische Misshandlung von Tieren. Geahndet wird die vorsätzlich und vollendet begangene Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ebenfalls zum Tierschutzahndungsrecht gehört § 18, der bestimmte vorsätzliche oder fahrlässig begangene Tierschutzvergehen als Ordnungswidrigkeiten einstuft und im Bußgeldverfahren mit Geldbußen bis 25.000 Euro ahndet. In beiden Fällen kann das gequälte Tier eingezogen und Tierhalteverbote verhängt werden.

Vollzug des Tierschutzgesetzes

Der Vollzug des Tierschutzgesetzes erfolgt durch die Länder bzw. die zuständigen Landesbehörden. Diese können nach § 16a TierSchG Maßnahmen zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Regelungen ergreifen. Das Spektrum reicht von Auflagen zur Verbesserung der Tierhaltung bis zur Fortnahme vernachlässigter Tiere. Einige Landesregierungen veröffentlichen Tierschutzberichte, in denen sie die Entwicklung des Tierschutzes im Land aus ihrer Sicht darstellen. Die Berichte sind dann in der Regel über die Internetseiten der Landesregierungen zugänglich.

Tierschutzgesetz unzureichend

Unter dem Strich weisen das Tierschutzgesetz und sein Vollzug erhebliche Mängel auf. Zum einen sind die Vorschriften des Gesetzes und nachgeordneten Regelungen oft unvollständig, auslegungsbedürftig, das heißt, unklar oder der Schutz, der den Tieren gewährt wird, ist schlicht nicht ausreichend um ihr Wohlbefinden sicherzustellen. Hinzu kommt, dass es zwar möglich ist, tierschutzwidrige Zustände bei der Behörde/Polizei anzuzeigen und um deren Einschreiten zu ersuchen. Eine Möglichkeit die Vorschriften des Gesetzes direkt vor Gericht durchzusetzen, haben Tierschützer jedoch nicht. Wenn die Behörden nicht eingreifen, bleiben die Tiere schutzlos. Daher fordern wir ein Verbandsklagerecht im Tierschutz. Auch nach der Änderung des Tierschutzgesetzes – die der Bundestag 2012 beschlossen hat und das am 13. Juli in Kraft getreten ist – bleibt es eher ein „Tiernutzgesetz”: Das ursprüngliche geplante Schenkelbrandverbot bei Pferden wurde gestrichen, die unbetäubte Kastration von Ferkeln soll noch bis 2019 erlaubt sein. Auch die Spielräume, die die EU-Tierversuchsrichtlinie bot, wurden nicht genutzt. In dem Gesetzesentwurf ist weder die Förderung von Alternativmethoden zu Tierversuchen festgeschrieben, noch gibt es ein konsequentes Verbot von Versuchen an Menschenaffen.